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   BGH, 11.01.1961 - IV ZB 405/60   

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https://dejure.org/1961,5093
BGH, 11.01.1961 - IV ZB 405/60 (https://dejure.org/1961,5093)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1961 - IV ZB 405/60 (https://dejure.org/1961,5093)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1961 - IV ZB 405/60 (https://dejure.org/1961,5093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 606 (Ls.)
  • MDR 1961, 305
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 19.05.1976 - 12 RAr 53/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unzulässigkeit der Revision -

    Von einem Prozeßbevollmächtigten iS des SGG § 166 ist regelmäßig zu verlangen, daß er im Hinblick auf die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall plötzlicher Verhinderung trifft und sein Büro allgemein anweist, für eine ausreichende Vertretung zu sorgen (Anschluß an BGH 30.04.1958 IV ZB 89/58 = NJW 1958, 995 BGH 11.01.1961 IV ZB 405/60 = VersR 1961, 310, BGH 21.12.1972 VII ZB 15/72 = VersR 1973, 278, BGH 10.01.1973 IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317).

    Von einem Rechtsanwalt ist nämlich zu verlangen, daß er im Hinblick auf die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall plötzlich eintretender Arbeitsunfähigkeit trifft und sein Büro allgemein anweist, in Fällen seiner plötzlichen Verhinderung, insbesondere durch Krankheit, für eine ausreichende Vertretung zu sorgen (BGH, Beschluß vom 30. April 1958 - IV ZB 89/58 - NJW 1958, 995; Beschluß vom 11. Januar 1961 - IV ZB 405/60 - VersR 1961, 310; Beschluß vom 21. Dezember 1972 - VII ZB 15/72 - VersR 1973, 278).

  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer

    Für den Fall, daß die Krankheit von Anfang an so schwer sein sollte, daß die zur Fristwahrung erforderliche Einschaltung eines Vertreters durch den erkrankten Rechtsanwalt selbst oder eine Anordnung an das Büropersonal betreffend die Unterrichtung eines Vertreters nicht möglich oder zumutbar sein sollte, muß der Rechtsanwalt seine Kanzlei allgemein anweisen, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine Vertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichenfalls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 1961, IV ZB 405/60, LM ZPO § 232 - Ce - Nr. 6).
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